Allgemeinen Lieferbedingungen der Hilgenberg GmbH

 

Allgemeine Lieferbedingungen

Stand: Mai 2021

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hilgenberg GmbH für das Online-Geschäft


1. Geltung der Bedingungen

Maßgebend für unsere Lieferungen und Leistungen sind die nachstehenden Bedingungen, sofern eine anderweitige Vereinbarung von uns nicht schriftlich bestätigt ist. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich bestimmt ist. Gewichts- und Maßangaben, sowie Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich.
Aufträge und telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung bindend. Unsere Rechnungen sind schriftlichen Bestätigungen gleich zuachten. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages bzw. unser Angebot hinausgehen.

3. Preise
Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise soweit Lieferungen von uns erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen sollen, und zwar ab 1999 in EURO, wenn nicht anders angegeben, zuzüglich Mehrwertsteuer für Lieferungen im Inland. Soweit vereinbart ist, dass Lieferungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen sollen, gilt der vertraglich festgelegte Kaufpreis. Die Preise gelten ab Lieferwerk, ausschließlich der Verpackung.
Frachtfreie Preise verpflichten uns nicht zur Vorlage dieser Kosten.

4. Liefer- und Leistungszeit
Lieferfristen gelten stets als annähernd und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Vertragsstrafen für verzögerte Lieferungen sind ausgeschlossen. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferungen durch unsere Lieferanten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die unsere Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Laufzeit hinauszuschieben; der Besteller ist in diesem Fall nicht zum Rücktritt berechtigt. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, den bei uns noch lagernden Restbestand nach Ankündigung auszuliefern, wenn der Auftraggeber die Ware zu den vereinbarten Terminen nicht abgenommen hat.

5. Gefahrübergang
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für die Zahlung ist Malsfeld. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6. Zahlung
Unsere Lieferungen sind sofort ohne Abzug zahlbar, sofern nicht besondere Bedingungen vereinbart sind. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir behalten uns insbesondere die Berechnung von Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank vor. Außerdem wird der Gesamtsaldo unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; wir werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Haupt-
leistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Werden von uns gelieferte Waren vom Käufer im Wege der Scheckhingabe bezahlt, und wird von uns im Zusammenhang mit der Einlösung des/der vom Käufer ausgestellten Schecks ein Wechsel hingegeben (sogenanntes Scheck-Wechsel-Geschäft), so verpflichtet sich der Käufer, und den aus einer etwaigen Weiterindossierung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtzeitig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

7. Verpackung
Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist.

8. Sonderanfertigungen
Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Abweichung hinsichtlich der vereinbarten Liefermenge vor. In jedem Fall ist die hergestellte Menge abzunehmen.

9. Maß und Toleranzangaben
Maß- und Toleranzangaben werden nach Möglichkeit eingehalten. Abweichungen in den Maßtoleranzen +/- 10 % behalten wir uns vor. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten Abweichungen im Rahmen des handelsüblichen als gestattet. Unsere Muster sind stets unverbindliche Typenmuster. Für absolut mustergetreue Lieferung übernehmen wir keine Gewähr.

10. Gewährleistung
Die zu liefernde Ware hat mittlerer Art und Güte zu entsprechen. Die Gewährleistungsfrist für technische Apparaturen und Material beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.
Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Beanstandungen sind unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach Eingang der Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Einbau oder Weitergabe an Dritte schriftlich geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Bei fristgerechter, berechtigter Beanstandung fehlerhafter Waren steht uns das Wahlrecht zwischen Wandlung, Minderung, Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewähren wir nach unserer Wahl Wandlung oder Minderung. Jegliche Schadensersatzansprüche unseres Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns zu vertretendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbarem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

11. Warenretouren
Die Rücksendung von Waren erfolgt auf eigene Gefahr. Bei Warenretouren berechnen wir Verwaltungskosten in Höhe von 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch 10 EURO. Sonderanfertigungen und Sonderangebote werden nicht zurückgenommen.

12. Versicherungen
Versicherung der Waren wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch und dann nur auf Kosten des Käufers vorgenommen.

13. Schutzrechte Dritter
Der Käufer hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

14. Geheimhaltungspflicht
Übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden.

15. Übergebene Werkzeuge
Werkzeuge bleiben stets unser Eigentum, auch wenn der Käufer die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernimmt. Stellt der Käufer uns Werkzeuge zur Ausführung seiner Bestellung zur Verfügung, so gehen diese mit der Übergabe in unser Eigentum über. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge, deren Kosten der Käufer ganz oder teilweise getragen oder die er uns zur Verfügung gestellt hat, bis zum natürlichen Verschleiß für die Erfüllung weiterer Kaufverträge mit dem Käufer bereitzuhalten. Diese Verpflichtung erlischt, wenn innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss des jeweils letzten Kaufvertrages, für dessen Erfüllung die Werkzeuge benötigt werden, kein weiterer Kaufvertrag dieser Art zustande kommt. Sind wir nicht in der Lage oder nicht gewillt, eine uns in dem genannten Zeitraum erteilte Bestellung des Käufers auf Lieferung der jeweiligen Artikel in handelsüblicher Qualität auszuführen, für deren Herstellung die Werkzeuge ursprünglich bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt wurden, sind wir verpflichtet, dem Käufer die Werkzeuge auszuhändigen oder ihm seine Aufwendungen für die Werkzeuge unter angemessener Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Wertminderung zu ersetzen.

16. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen) unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern, solange er nicht in Verzug ist und Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die aus dem Verkauf und einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch in soweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist.
Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungs-
verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen der Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.

17. Eigentumsvorbehalt im Auslandsgeschäft
Falls bei Verkäufen ins Ausland der in Nr.16 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.

18. Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder des Verkaufsgeschäftes unwirksam sind oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Melsungen. Treten wir als Kläger auf, sind wir berechtigt, auch am Sitz des Käufers Klage zu erheben.

  • Glasrohr mit seitlicher Öffnung
  • Glasfasern mit einem als Kugel ausgeformten Ende
  • NMR-Röhrchen mit Schraubverschluss
  • Markröhrchen mit spezieller Innenoberfläche
  • Mini-Reagenzgläser mit Bördelrand
  • Neue Preform zum Ziehen von Glaskapillaren
  • Probenröhrchen mit Senkung im Boden
  • Cloning Zylinder mit Nummerierung
  • Großvolumige Kreuz-Theta Kapillaren
  • Hohe Dichtigkeit mit neuer Standard Kappe
  • Komplexes Bauteil aus Quarzglas
  • Tropfpipetten in vielen Größen und Ausführungen
  • Licht geschützte Verpackungsgläser
  • Ampullen mit eingebauter Testleckage
  • Dickwandige Probengefäße
  • Messampullen mit konischem Boden
  • Spezielle Glaskapillaren für Messungen
  • Glasrohre und Kapillaren mit Einschnürung
  • Fein skalierte Glaskanülen (für Auf- und Entnahme)
  • CNC-Bearbeitung von Glasscheiben
  • Neue 5 mm NMR Standard-Kappen
  • Glastiegel für thermische Analysen
  • Kapillaren mit Skalenteilung
  • Quadratische Kapillare mit 9 Innenkanälen
  • 9-fach gebündelte Kapillare
  • Unsere Schneidvorrichtung
  • Diamantdraht zum Schneiden von Kapillaren
  • Schaugläser (laserstrukturiert)
  • Extrem dickwandige Kapillaren
  • Polyimidbeschichtete Füllnadeln
  • Ampullen mit geringem Volumen
  • NMR-Röhrchen (eingefärbt)
  • NMR-Septum Kappen (höhere Dichtigkeit)
  • NMR-Röhrchen (Barcode & Verjüngung)
  • Markröhrchen mit perforiertem Boden
  • Reagenzgläser mit Loch z.B. als Entlüftung
  • Reagenzgläser mit Entlüftungskerbe
  • Ovale Kapillaren (dünnwandig)
  • Dreikantkapillaren (dünnwandig)
  • Verdrillte Kapillaren durch Warmverformen
  • Multikanalkapillare (ringförmig)
  • Spezielle Light-pipe aus Glas
  • Luggin-Kapillare für Messungen
  • Prüfdorne (verschiedene Werkstoffe)
  • Kurz Karpullen mit Sonderrollrand
  • Glaskapillare zur Reizung von Bienen-Fühlern
  • XRD-Kapillare mit Lueranschluss
  • Glasdüse mit Dicht-und Haltering
  • Glaskapillare mit seitlich montierten Stutzen
  • Leicht zerstörbare Glasampullen
  • Glasstäbe mit Oberflächenstrukturierung
  • Lang-konische Fokusierdüsen
  • Oberflächenstrukturierung von Glassubstraten
  • Lasersublimationsbohren in Flachkapillaren
  • Dünne Nadeln bis zu 180° biegsam
  • Glasnadeln mit gebogener Spitze
  • Auf Präzision geschliffene Glasringe
  • Glasstäbe mit partiell-mattierter Oberfläche
  • Einschmelzglas mit hoher thermischer Ausdehnung